d) Die Vorinstanz wies am 18. Dezember 2013 die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (bei einstweiliger Übernahme durch den Staat) und eine an den Beschwerdegegner zu leistende Entschädigung von Fr. 350.00. 3.a) Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Beschwerde und stellt die Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Einzelrichters vom 18. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Die Rechtsbegehren laut Eingabe vom 28. Oktober 2013 seien gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für den Beschwerdebeklagten. b) […]