e) Am selben Tag schlossen die Söhne - mit unterschriftlicher Zustimmung der Eltern - eine nicht öffentlich beurkundete "Vereinbarung", gemäss welcher "sämtliche Passagen", welche sich auf die bisherige F. AG bezögen, neu die H. AG beträfen. D.X. nahm gemäss Vereinbarung zur Kenntnis, dass die Aktien der neu gegründeten G. AG rückwirkend per 1. Januar 1993 zu ihm bekannten Konditionen an C.X. verkauft worden waren. Er stimmte dem zu, beide Brüder taten dasselbe bezüglich der Modifikationen des Ehe-/ Erbvertrags der Eltern, die sie zur Kenntnis nahmen, ihnen zustimmten und auf ihre Anfechtung verzichteten.