Die Brüder hiessen die je den anderen begünstigenden Regelungen gut und verzichteten "auf alle Zeiten ausdrücklich" auf deren Anfechtung. Gleichermassen nahmen sie den gleichentags geschlossenen Ehe-/ Erbvertrag zur Kenntnis, stimmten ihm zu und verzichteten auf dessen Anfechtung. Die Eltern stimmten dem Vertrag unterschriftlich zu. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte