c) Am selben Tag wurde zwischen den Söhnen der Ehegatten - D.X. und C.X. - ein Vertrag unterzeichnet und öffentlich beurkundet, gemäss welchem D.X. ausdrücklich zur Kenntnis nahm, dass C.X. nach dem Ableben der Eltern die Möglichkeit habe, den Aktienbesitz an der F. AG zum Steuerwert an sich zu ziehen und dass er bereits zu Lebzeiten der Eltern Aktien zum Steuerwert erworben habe und erwerben werde. C.X. demgegenüber nahm zur Kenntnis, dass D.X. als Ausgleich einen Vorbezug von Fr. 50'000.00 "aus der Erbmasse" tätigen könne. Die Brüder hiessen die je den anderen begünstigenden Regelungen gut und verzichteten "auf alle Zeiten ausdrücklich" auf deren Anfechtung.