Eine Sicherstellung entfalle, das Nacherbe beschlage nur den Überrest. Beim Tod des Zweitversterbenden sollte der Sohn C.X. das Recht haben, "die restlichen Aktien der F. AG, welche sich im Nachlassvermögen" befänden, zum Steuerwert zu Eigentum anzusprechen. Der überlebende Ehegatte sollte auf Anrechnung an seine güter- und erbrechtlichen Ansprüche alle Vermögenswerte zu Eigentum an sich ziehen können, welche er wünschte. Als Willensvollstrecker für die "Erbteilung sowohl des Erst- wie des Zweitversterbenden" wurde Rechtsanwalt Dr. A.B., eingesetzt, der den Vertrag auch beurkundete.