b) Am 29. Juni 1991 nahmen die Eheleute X. in einem weiteren Ehe- und Erbvertrag auf den vorstehend beschriebenen Bezug. Sie erklärten, die allgemeine Gütergemeinschaft beizubehalten, jedoch den Bestimmungen des inzwischen revidierten ZGB (Art. 221 ff. ZGB) zu unterstellen. Im Fall des Vorversterbens eines Ehegatten gehe das Gesamtgut im vollen Umfang auf den überlebenden Ehegatten über und die Nachkommen würden als Nacherben eingesetzt. Eine Sicherstellung entfalle, das Nacherbe beschlage nur den Überrest.