© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Januar 1988 geltenden Fassung). Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Gatten sollte das Gesamtgut vollumfänglich auf den überlebenden Ehegatten übergehen; der Anspruch der Nachkommen auf einen Viertel des Gesamtvermögens (Art. 226 Abs. 2 aZGB) sollte zwar gewahrt bleiben, dem überlebenden Ehegatten an diesem Viertel aber die lebenslängliche Nutzniessung zustehen. Eine Nacherbeneinsetzung sei nicht beabsichtigt, den überlebenden Gatten treffe keine Sicherstellungspflicht bezüglich des zu Eigentum übertragenen Teils des Gesamtgutes.