{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-1_2014-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1933&type=1563347022&cHash=56776505ec6c99d57cb14a057da86120", "Checksum": "559562f6f532e90c6aff3148c0360eae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:50:07", "Checksum": "24430bfc63ee63e4ea0e7cceecf93181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1\nRegeste:\nArt. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer nicht bestrittene Übergabe \"der ganzen Erbschaft\" an B.X. zu\nEigentum (Beschwerde, S. 4 oben) endete das Amt des Willensvollstreckers vorerst.\nDamit können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen ihn mehr ergriffen\nwerden (BSK ZGB II-Karrer/ Vogt/ Leu, N 100 zu Art. 518 ZGB u. Breitschmid,\nBehördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker, in Druey/Breitschmid (Hrsg.),\nWillensvollstreckung, S. 158, vgl. auch vorne E. 4.). Es handelt sich bei der\nvorliegenden Konstellation auch nicht etwa um eine angeordnete\nDauerwillensvollstreckung (vgl. dazu BK-Künzle, N 51 ff., insb. N 56 zu Art. 517-518\nZGB); im Vertrag von 1991 wurde ausdrücklich festgehalten, die Willensvollstreckung\numfasse die Erbteilung sowohl des Erst- wie auch des Zweitversterbenden, also die\nVor- und die Nacherbschaft, jedoch keine klar umschriebene Daueraufgabe des\nWillensvollstreckers. Nach Abwicklung der ersten Erbteilung mit der Erstellung des\nNachlassinventars und des Erbteilaktes zuhanden der Steuerbehörden sowie der\nÜbertragung aller Vermögenswerte auf die überlebende Ehegattin zu Eigentum und\nAbschluss mit der Abrechnung bereits 2007 (vgl. bekl.act. 4, 6-9) hatte der\nWillensvollstrecker im Nachlass von A.X.bis heute keine Aufgabe mehr. Insbesondere\nsind vorliegend bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gegenüber der Vorerbin\nkeinerlei Aufgaben des Willensvollstreckers verbunden. Aufsichtsrechtliche\nMassnahmen können nicht mehr getroffen werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,\ndass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche für bereits erfolgtes Handeln des\nWillensvollstreckers in einem ordentlichen Zivilprozess abzuhandeln wären.\n\nb) Aktiv zur Willensvollstreckerbeschwerde legitimiert sind die \"materiell an der\nErbschaft Beteiligten\" (BGE 90 II 376 E. 3), vorab die Erben.\n\naa) Dem Nacherben geht als blossem Anwärter die Beschwerdelegitimation für die\nWillensvollstreckerbeschwerde in der in sich geschlossenen Erbteilung des\nErstverstorbenen […] ab (BGer 5A_713/2011 E. 4.3; kritisch Künzle, Aktuelle Praxis der\nWillensvollstreckung (2011-2012), successio 2013, 23 ff., insb. 26 f.).\n\nbb) Vollständig übergangene Pflichtteilsberechtigte sind vor der Durchsetzung eines\nHerabsetzungs- oder Ungültigkeitsanspruchs lediglich virtuelle Erben. Ihnen kommt die\nErbeneigenschaft nach neuerer Lehre erst mit Gestaltungsurteil (im Ungültigkeits- oder\nHerabsetzungsverfahren) zu (PraxKomm Erbrecht-Hrubesch-Millauer, N 3 vor Art. 522\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nff. ZGB; PraxKomm Erbrecht-Weibel, N 11 zu Art. 602 ZGB; BSK ZGB II-Forni/ Piatti, N\n2 vor Art. 522-533 ZGB; BSK ZGB II-Schaufelberger/ Keller Lüscher, N 5 zu Art. 602\nZGB; demgegenüber noch Tuor, Berner Kommentar, N 19 zu Art. 522 ZGB). Teile der\nLehre zeigen sich jedoch bereit, solche virtuelle Erben zu den \"materiell an der\nErbschaft Beteiligten\" zu zählen und ihnen bei der Willensvollstreckerbeschwerde eine\nBeschwerdelegitimation zuzuerkennen (PraxKomm Erbrecht-Christ/ Eichner N 91 zu\nArt. 518 ZGB; BSK ZGB II-Karrer/ Vogt/ Leu, N 99 zu Art. 518, mit eher schwachen\nNachweisen, die zitierte Rechtsprechung nimmt nicht auf die Legitimationsfrage des\nvirtuellen Erben Bezug; keine Erwähnung bei Künzle, Berner Kommentar, N 519 zu Art.\n517-518 ZGB). Jedoch verliert der Status als virtueller Erbe seine Berechtigung, wenn\nder übergangene Pflichtteilserbe auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet.\nUnterlässt es der übergangene Pflichtteilserbe, innert der Verwirkungsfristen von Art.\n521 resp. Art. 533 ZGB die entsprechende Klage einzureichen, so verliert er seine\nEigenschaft als Erbe endgültig (BGE 138 III 354 [Pra 2012 Nr 130] E. 5 m.w.H.). Der\nPflichtteilserbe, der die Pflichtteilsverletzung nicht innert Frist angefochten hat, begibt\nsich (gleich demjenigen, der in der gesetzlich erforderlichen Form auf den Pflichtteil\nverzichtet hat), seiner Erbenrechte inkl. der Mitwirkungsrechte. Es ist nicht erkennbar,\nweshalb ihm doch durch die Einräumung der Beschwerdelegitimation ein Kontrollrecht\nüber diese Erbteilung, bezüglich welcher er auf die Mitwirkungsrechte verzichtet hat,\nzustehen sollte.\n\n"}