{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-1_2014-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1933&type=1563347022&cHash=56776505ec6c99d57cb14a057da86120", "Checksum": "559562f6f532e90c6aff3148c0360eae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:50:07", "Checksum": "24430bfc63ee63e4ea0e7cceecf93181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1\nRegeste:\nArt. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1).\n\nc) Die Ehegatten X. sind nach dem Gesagten mit dem 1991 vereinbarten Ehe-/\nErbvertrag von der im Jahr 1981 vor dem Hintergrund der damals geltenden\nRechtslage getroffenen Regelung mit der teilweisen Nutzniessung des überlebenden\nEhegatten vollständig abgekommen. Der überlebende Ehegatte soll das Gesamtgut als\nVorerbe zur freien Verfügung erhalten und der nachfolgenden Generation nur das bei\nseinem Ableben noch Vorhandene weitergeben müssen, ohne dieser gegenüber auch\nnur sicherstellungspflichtig zu sein; dies trotz des Vorbehalts der (erbrechtlichen)\nPflichtteilsansprüche der Nachkommen gemäss Art. 241 Abs. 3 ZGB.\n\nDiese Begünstigungslösung mag unter dem Aspekt des Pflichtteilsschutzes\nproblematisch sein. Mit der Zuweisung des Gesamtgutes (unter Vernachlässigung der\nMöglichkeit, dass noch etwas an Eigengut vorhanden sein könnte) in das alleinige\nEigentum des überlebenden Ehegatten mit - angesichts der Nacherbschaft auf den\nÜberrest - faktisch freier Verfügbarkeit steht die hier getroffene Vereinbarung zum\nPflichtteilsschutz in offenem Konflikt. Die vertraglichen Vereinbarungen zu Fragen der\nAnfechtung […] weisen darauf hin, dass dies den Beteiligten bewusst war.\nAnordnungen des Erblassers - oder im Fall von Art. 241 ZGB Vereinbarungen im\nEhevertrag -, welche die Pflichtteile verletzen, sind jedoch weder nichtig noch\nunverbindlich; der Pflichtteil muss durch Erheben einer Herabsetzungsklage (Art. 522 ff.\nZGB) geltend gemacht werden; tut der Erbe dies nicht, so bleibt die Anordnung des\nErblassers bestehen (PraxKomm Erbrecht-Nertz, N 22 und 24 zu Art. 470 ZGB; BK-\nWeimar, N 12 zu Art. 470 ZGB; vgl. auch BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 43 zu Art.\n241 ZGB; BSK-ZGB II-Staehelin, N 20 f. zu Art. 470 ZGB). Der Willensvollstrecker ist\nzur Erhebung einer Herabsetzungsklage nicht legitimiert (BSK ZGB II-Forni/ Piatti, N 4\nvor Art. 522-533 m.w.H.) und ist auch nicht verpflichtet, selbst für die Respektierung\nder Pflichtteile zu sorgen (vgl. Druey, Erbrecht, §14, N 69). Die Erben können auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeltendmachung ihrer Pflichtteile verzichten; entweder, indem sie eine den Pflichtteil\nverletzende Anordnung nicht anfechten, oder, indem sie noch zu Lebzeiten des\nErblassers in den Formen des Erbvertrages auf den Pflichtteil verzichten (PraxKomm\nErbrecht-Nertz, N 24 f. zu Art. 470 ZGB). Der verzichtende Erbe fällt gemäss Art. 495\nAbs. 2 ZGB beim Erbgang ausser Betracht; er wird nicht als Erbe behandelt, sondern\nwie wenn er vor dem Erbgang verstorben wäre, und verliert insbesondere die\nMitwirkungsrechte, kurz: er nimmt am Erbgang nicht teil (BK-Weimar, N 11 zu Art. 495\nZGB; PraxKomm Erbrecht-Grundmann, N 17 zu Art. 495 ZGB; BSK ZGB II-\nBreitschmid, N 10 zu Art. 495 ZGB).\n\n6. Vor diesem gesamten Hintergrund ist nun nicht nur die von der Vorinstanz verneinte\nPassivlegitimation des Beschwerdegegners zu verneinen, sondern es erscheint auch\ndie Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der vorliegenden\nWillensvollstreckerbeschwerde als problematisch.\n\na) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Abweisung der\nBeschwerde durch die Vorinstanz infolge fehlender Passivlegitimation des\nBeschwerdegegners korrekt; dies zusammenfassend aus folgenden Gründen:\n\nDer Beschwerdeführer nimmt in seinen Rechtsschriften stets auf eine Nutzniessung\nBezug. Dabei scheint er davon auszugehen, B.X. stehe am ganzen Nachlass die\nNutzniessung zu. Eine Nutzniessung - wenn auch nur auf einem Viertel des\nGesamtvermögens - war einzig Gegenstand des Ehe-/ Erbvertrages von 1981 (auf den\nsich der Beschwerdeführer im Gesuch [S. 3 N 4] explizit bezogen hatte), nicht aber\ndesjenigen von 1991. Wie vorstehend (E. 5.c) ausgeführt, sind die Erblasser mit diesem\nVertrag vom ursprünglichen Konzept der Ehegattenbegünstigung abgekommen. Soweit\nder Beschwerdeführer mit der Hervorhebung der Nutzniessung auf die Pflicht zur\nWeitergabe an die Nachkommen Bezug nehmen wollte (\"Die ganze Erbschaft gehört\nden Miterben A.X. und C.X., die nach dem Tode ihrer Mutter verfügen können\",\nBeschwerde, S. 4), verkennt er von vornherein, dass im vorliegenden Fall eine\nNacherbeneinsetzung auf den Überrest vereinbart wurde. Die Nacherbeneinsetzung\nerzeugt - wie aufgezeigt - zwei voneinander abgegrenzte Erbgänge (vgl. vorne E. 5.b),\nfür welche die Legitimation gesondert zu entscheiden ist. Mit Abschluss der\ngesonderten Erbteilung des Erstversterbenden (1. Erbgang) durch auch vom\n\n"}