{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-1_2014-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1933&type=1563347022&cHash=56776505ec6c99d57cb14a057da86120", "Checksum": "559562f6f532e90c6aff3148c0360eae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:50:07", "Checksum": "24430bfc63ee63e4ea0e7cceecf93181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1\nRegeste:\nArt. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1).\n\na) Es ergibt sich aus den Akten, dass die Ehegatten A.X. und B.X. am 23. Januar 1981\neinen Ehevertrag schlossen, der im System des altrechtlichen Güterrechts die\nallgemeine Gütergemeinschaft i.S.v. Art. 215 ff. aZGB anordnete. Mit Ehevertrag vom\n29. Juni 1991 vereinbarten die Ehegatten, \"der Güterstand der allgemeinen\nGütergemeinschaft wird beibehalten, wobei sich die Parteien neu den Bestimmungen\ngemäss Art. 221 ff. ZGB unterstellen\" (S. E. 6.a). Das revidierte Güterrecht war am 1.\nJanuar 1988 in Kraft getreten; übergangsrechtlich blieben altrechtliche Eheverträge und\ninsbesondere altrechtlich vereinbarte Güterbestände nach dem 1. Januar 1988\ngrundsätzlich bestehen (Art. 10 Abs. 1 SchlT ZGB). Die Ehegatten konnten jedoch auch\neinen neurechtlichen Güterstand vereinbaren, womit sie sich zwingend und\nunwiderruflich dem neuen Recht unterstellten (BSK ZGB II-Geiser, N 6 zu Art. 10-10e\nSchlT ZGB).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Ehe-/ Erbvertrag von 1981 war unter dem alten Recht geschlossen worden und\nenthielt Detailanordnungen, welche auf Normen jenes Rechts Bezug nahmen. Der\nVertrag von 1991 erklärt integral das Recht der neurechtlichen Gütergemeinschaft (Art.\n221 ff. ZGB) als anwendbar, was der Annahme, es gelte der alte Güterstand in\nirgendeiner Art weiter, entgegen steht. Zudem enthält der neue Vertrag Regelungen,\ndie denjenigen des Vertrages von 1981 widersprechen (insbesondere Einsetzung des\nüberlebenden Ehegatten als Vorerbe). Soweit sich die Argumentation des\nBeschwerdeführers implizit auf die Regelung im Vertrag von 1981 stützt, kann dieser\ndamit nicht gefolgt werden.\n\nb) Die Ehegatten X. hatten im Vertrag von 1981 noch vereinbart, das Gesamtgut solle\nvollumfänglich auf den überlebenden Ehegatten übergehen, der den Nachkommen\nzukommende Viertel (Art. 226 Abs.2 aZGB) dem Überlebenden aber lediglich in\nNutzniessung zustehen; eine Nacherbeneinsetzung für den ins Eigentum des\nüberlebenden Ehegatten fallenden Teils wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die\nneurechtliche gesetzliche Regelung sieht (ebenfalls) dispositiv die hälftige Teilung des\nGesamtgutes vor, wobei eine andere Teilung die Pflichtteilsansprüche der\nNachkommen nicht beeinträchtigen darf (Art. 241 ZGB). Die Ehegatten X. vereinbarten\n1991 neu die Zuweisung des Gesamtgutes in vollem Umfang an den überlebenden\nEhegatten als Vorerbe, wobei den Nachkommen als Nacherben nur der Überrest\nauszuliefern sei und dem Überlebenden keine Sicherstellungspflicht obliege.\n\nMit der Nacherbeneinsetzung i.S.v. Art. 488 ff. ZGB wird der Nachlass einer Person\n(Vorerbe) zugewiesen, belastet mit der Auslieferungspflicht an eine weitere Person\n(Nacherbe) zu einem bestimmten Zeitpunkt, vermutungsweise beim Tod des Vorerben\n(Art. 489 Abs. 1 ZGB). Der Vorerbe soll das Erbe grundsätzlich gebrauchen, nicht aber\nverbrauchen, erhält es aber - dies als Unterscheidung gegenüber der Nutzniessung -\nzu Eigentum übertragen (Art. 491 Abs. 2 ZGB; PraxKomm Erbrecht-Schürmann, N 1\nund 5 zu Art. 488 ZGB). Völlig Abstand vom - auch nur sinngemässen - Konzept der\nNutzniessung nimmt der Sonderfall der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest; mit\ndieser wird dem Vorerben der Nachlass zu Eigentum übergeben, mit der Befugnis, ihn\nauch zu verbrauchen. Der so eingesetzte Vorerbe darf die Substanz des Nachlasses\nnutzen und verbrauchen und hat im Nacherbfall nur das auszuliefern, was (inkl.\nallfälliger Surrogate) noch vorhanden ist (PraxKomm-Erbrecht-Schürmann, N 2 zu Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n488 und 21 ff. zu Art. 491 ZGB; BK-Weimar, N 20 ff. zu Art. 491 ZGB). Die\nNacherbeneinsetzung regelt - entgegen der These des Beschwerdeführers - nicht\neinen Erbgang, sondern zwei aufeinanderfolgende. Der Nacherbe ist ein\nRechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung. Vor dem Zeitpunkt, den der\nErblasser für die Eröffnung der Nachfolge gesetzt hat, verfügt er nur über eine\nerbrechtliche Anwartschaft. Dies gilt umso mehr in Fällen der Nacherbeneinsetzung auf\nden Überrest (BGer 5A_713/2011 E. 4.2; vgl. BGer 2P.31/2004 E. 3.2.).\n\n"}