{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-1_2014-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1933&type=1563347022&cHash=56776505ec6c99d57cb14a057da86120", "Checksum": "559562f6f532e90c6aff3148c0360eae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:50:07", "Checksum": "24430bfc63ee63e4ea0e7cceecf93181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1\nRegeste:\nArt. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1).\n\nVogt/Leu, N 97 zu Art. 518). Die Behörde wird in aller Regel auf Beschwerde hin tätig\n(PraxKomm Erbrecht-Christ/ Eichner, N 90 zu Art. 518 ZGB). Das so ausgelöste\nBeschwerdeverfahren ist eine quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und\nDisziplinarrecht. Es gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BSK ZGB II-\nKarrer/Vogt/Leu, N 33 zu Art. 595). Die Behördenorganisation bestimmt sich nach\nkantonalem Recht. Ist eine gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren\nnach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 54 Abs.1- 3 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b\nund 248 lit. e ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N\n11.217 ff.). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO entscheidet die Einzelrichterin oder\nEinzelrichter des Kreisgerichts über Beschwerden gegen den Willensvollstecker; das\nsummarische Verfahren ist anwendbar (was sich bereits aus Art. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art.\n248 lit. e ZPO ergibt). Die \"Beschwerde\" i.S.v. Art. 595 Abs. 3 ZGB versteht sich als\n\"Gesuch\" i.S.v. Art. 252 ZPO. Beim eingelegten Rechtsmittel handelt es sich um eine\n\"Beschwerde\" i.S.v. Art. 319 ff. ZPO.\n\n[…]\n\nIII.\n\n[…]\n\n4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers zu Recht die Willensvollstreckerbeschwerde abgewiesen hat. Die\nAufsichtsbehörde kann im Rahmen einer Willensvollstreckerbeschwerde das formelle\nVorgehen des Willensvollstreckers prüfen, jedoch keine materiellen Fragen beurteilen.\nSie hat die Möglichkeit, präventive oder disziplinarische Massnahmen gegen den vom\nErblasser eingesetzten Willensvollstrecker (bis zu dessen Suspendierung oder\nAbsetzung, bzw. zur Niederlegung oder zum Abschluss des Mandats) zu ergreifen;\nbereits vorgenommene Handlungen des Willensvollstreckers können jedoch von der\nAufsichtsbehörde nicht geändert werden (BK-Künzle, N 535 ff. insbesondere N 541 zu\nArt. 517-518). Die Einsetzung eines neuen Willensvollstreckers durch die\nAufsichtsbehörde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) ist nicht vorgesehen (BSK ZGB II-Karrer/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVogt/Leu, N 103 zu Art. 518). Die Willensvollstreckerbeschwerde ist nicht das Verfahren\nzur rechtskräftigen Beurteilung zivilrechtlicher Fragen, wie etwa der Auslegung\nletztwilliger Verfügungen (BGer 5A_672/2013 E. 3.1 m.w.H.); ebenso wenig kann es in\ndiesem summarischen Verfahren um Verantwortlichkeitsansprüche eines Erben gegen\nden Willensvollstrecker gehen (vgl. auch Rechtsbegehren Ziff. 5 mit Vorbehalt allfälliger\nForderungen wegen mangelnder Verwaltung). Ob das verlangte aufsichtsrechtliche\nEingreifen - allem voran die beantragte Absetzung des Willensvollstreckers - vorliegend\nüberhaupt noch in Frage kommt und im Einzelnen zu prüfen wäre, hängt vorerst davon\nab, ob die - von der Vorinstanz verneinte - Passivlegitimation des Beschwerdegegners\n(noch) gegeben ist. Auch die zwar nicht angesprochene, aber im Rahmen des\nUntersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls zu\nprüfende Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers liegt nicht auf der\nHand.Die Parteien gehen von zwei völlig verschiedenen durch die verschiedenen\nVerträge vorgegebenen Konzepten der Abwicklung der Erbschaft der Ehegatten X. aus,\nwas auch Auswirkungen auf die Legitimationsfrage hat. Es sind daher in gewissem\nUmfang gestützt auf die vorliegenden Unterlagen vorfrageweise materiellrechtliche\nFragen für die Belange des vorliegenden Verfahrens zu klären.\n\n5. Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers, wie er\nsich nach Wortlaut und Auslegung aus den Verfügungen von Todes wegen ergibt,\nauszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB).\n\n"}