{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-1_2014-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1933&type=1563347022&cHash=56776505ec6c99d57cb14a057da86120", "Checksum": "559562f6f532e90c6aff3148c0360eae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:50:07", "Checksum": "24430bfc63ee63e4ea0e7cceecf93181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1\nRegeste:\nArt. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1).\n\nd) Am 4. Dezember 1993 wurde ein \"Nachtrag zum Ehe- und Erbvertrag vom\n29.6.1990\" (recte: 1991) beurkundet. Gemäss diesem war die F. AG am 5. Juli 1993 in\nH. AG umfirmiert und am selben Tag eine Unternehmung namens G.AG gegründet\nworden. Die Passagen des Ehe- und Erbvertrages von 1991, die sich auf die F. AG\nbezogen, sollten nun die Aktien der Firma H. AG betreffen.\n\ne) Am selben Tag schlossen die Söhne - mit unterschriftlicher Zustimmung der Eltern\n- eine nicht öffentlich beurkundete \"Vereinbarung\", gemäss welcher \"sämtliche\nPassagen\", welche sich auf die bisherige F. AG bezögen, neu die H. AG beträfen. D.X.\nnahm gemäss Vereinbarung zur Kenntnis, dass die Aktien der neu gegründeten G. AG\nrückwirkend per 1. Januar 1993 zu ihm bekannten Konditionen an C.X. verkauft worden\nwaren. Er stimmte dem zu, beide Brüder taten dasselbe bezüglich der Modifikationen\ndes Ehe-/ Erbvertrags der Eltern, die sie zur Kenntnis nahmen, ihnen zustimmten und\nauf ihre Anfechtung verzichteten.\n\nf) A.X.(Erblasser) verstarb am 9. Juli 2006. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine\nEhegattin B.X. und die beiden Söhne D.X. (*16. Juli 1956) und C.X. (*1. April 1958).\nRechtsanwalt Dr. A.B. nahm das Mandat als Willensvollstrecker an. Am 13. November\n2006 nahm das Amtsnotariat ein Sicherungsinventar auf.\n\n2.a) Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 gelangte Rechtsanwalt Dr. C.D. namens von\nD.X. (Beschwerdeführer) an das Amtsnotariat K. \"als Aufsichtsbehörde über\nWillensvollstrecker\" und beantragte u.a. die Absetzung von Dr. A.B.\n(Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker. Die Eingabe wurde an das Kreisgericht A.\n(Vorinstanz) weitergeleitet, welches am 17. Oktober 2013 zur Nachbesserung\naufforderte. In der Eingabe vom 28. Oktober 2013 wurden der Vorinstanz folgende\nAnträge unterbreitet:\n\n1. Der Gesuchsgegner sei als Willensvollstrecker des Nachlasses des Herrn A.X.,\ngestorben am 09.07.2006, per sofort abzusetzen.\n\n2. An seiner Stelle sei ein neuer Willensvollstrecker zu ernennen.\n\n3. Sämtliche Erbschaftsakten seien beim Gesuchsgegner amtlich zu\nbeschlagnahmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Die Geschäftsführung und allfällige Abrechnungen und Zahlungen des\nGesuchsgegners seien zu überprüfen.\n\n5. Allfällige Forderungen wegen mangelnder Verwaltung werden vorbehalten.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Gesuchsgegner.\n\n[…]\n\nd) Die Vorinstanz wies am 18. Dezember 2013 die Beschwerde ab und auferlegte dem\nBeschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (bei einstweiliger Übernahme\ndurch den Staat) und eine an den Beschwerdegegner zu leistende Entschädigung von\nFr. 350.00.\n\n3.a) Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar\n2014 Beschwerde und stellt die Anträge:\n\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Einzelrichters vom 18.\nDezember 2013 sei aufzuheben.\n\n2. Die Rechtsbegehren laut Eingabe vom 28. Oktober 2013 seien gutzuheissen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für den Beschwerdebeklagten.\n\nb) […]\n\nc) Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde.\n\nII.\n\n1. Der Willensvollstrecker untersteht einer Behördenaufsicht analog dem\nErbschaftsverwalter (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB II-Karrer/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}