{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-1_2014-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1933&type=1563347022&cHash=56776505ec6c99d57cb14a057da86120", "Checksum": "559562f6f532e90c6aff3148c0360eae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:50:07", "Checksum": "24430bfc63ee63e4ea0e7cceecf93181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.06.2014 BE.2014.1\nRegeste:\nArt. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.1\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 12.06.2014\nEntscheiddatum: 12.06.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 12.06.2014\nArt. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den\nWillensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche\nEingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine\nNacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich\nvoneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten\nErbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es\nkönnen keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen\nwerden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser\nRechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die\nErbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des\nWillensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig\nübergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit\nGestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet\nder übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine\nErbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die\nWillensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb).\n(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und\nSachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1).\n\nI.\n\n1.a) Mit öffentlicher Urkunde vom 23. Januar 1981 schlossen die Ehegatten A.X. (*15.\nMärz 1924) und B.X. (*16. August 1930) einen Ehe- und Erbvertrag. Sie unterstellten\nihre Ehe dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 215-228\naZGB (ZGB in der bis zum Inkrafttreten der Eherechtsrevision vom 5. Oktober 1984 am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Januar 1988 geltenden Fassung). Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Gatten\nsollte das Gesamtgut vollumfänglich auf den überlebenden Ehegatten übergehen; der\nAnspruch der Nachkommen auf einen Viertel des Gesamtvermögens (Art. 226 Abs. 2\naZGB) sollte zwar gewahrt bleiben, dem überlebenden Ehegatten an diesem Viertel\naber die lebenslängliche Nutzniessung zustehen. Eine Nacherbeneinsetzung sei nicht\nbeabsichtigt, den überlebenden Gatten treffe keine Sicherstellungspflicht bezüglich des\nzu Eigentum übertragenen Teils des Gesamtgutes.\n\nb) Am 29. Juni 1991 nahmen die Eheleute X. in einem weiteren Ehe- und Erbvertrag\nauf den vorstehend beschriebenen Bezug. Sie erklärten, die allgemeine\nGütergemeinschaft beizubehalten, jedoch den Bestimmungen des inzwischen\nrevidierten ZGB (Art. 221 ff. ZGB) zu unterstellen. Im Fall des Vorversterbens eines\nEhegatten gehe das Gesamtgut im vollen Umfang auf den überlebenden Ehegatten\nüber und die Nachkommen würden als Nacherben eingesetzt. Eine Sicherstellung\nentfalle, das Nacherbe beschlage nur den Überrest. Beim Tod des Zweitversterbenden\nsollte der Sohn C.X. das Recht haben, \"die restlichen Aktien der F. AG, welche sich im\nNachlassvermögen\" befänden, zum Steuerwert zu Eigentum anzusprechen. Der\nüberlebende Ehegatte sollte auf Anrechnung an seine güter- und erbrechtlichen\nAnsprüche alle Vermögenswerte zu Eigentum an sich ziehen können, welche er\nwünschte. Als Willensvollstrecker für die \"Erbteilung sowohl des Erst- wie des\nZweitversterbenden\" wurde Rechtsanwalt Dr. A.B., eingesetzt, der den Vertrag auch\nbeurkundete.\n\nc) Am selben Tag wurde zwischen den Söhnen der Ehegatten - D.X. und C.X. - ein\nVertrag unterzeichnet und öffentlich beurkundet, gemäss welchem D.X. ausdrücklich\nzur Kenntnis nahm, dass C.X. nach dem Ableben der Eltern die Möglichkeit habe, den\nAktienbesitz an der F. AG zum Steuerwert an sich zu ziehen und dass er bereits zu\nLebzeiten der Eltern Aktien zum Steuerwert erworben habe und erwerben werde. C.X.\ndemgegenüber nahm zur Kenntnis, dass D.X. als Ausgleich einen Vorbezug von\nFr. 50'000.00 \"aus der Erbmasse\" tätigen könne. Die Brüder hiessen die je den anderen\nbegünstigenden Regelungen gut und verzichteten \"auf alle Zeiten ausdrücklich\" auf\nderen Anfechtung. Gleichermassen nahmen sie den gleichentags geschlossenen Ehe-/\nErbvertrag zur Kenntnis, stimmten ihm zu und verzichteten auf dessen Anfechtung. Die\nEltern stimmten dem Vertrag unterschriftlich zu.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}