Insofern ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings kann vor der Anhörung der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass A.B. bzw. die Beklagten diesen Standpunkt, der allenfalls zu einer "Befreiung" von A.B. führen würde, auch in der vorliegenden Auseinandersetzung einnehmen werden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage unter dem Aspekt der Passivlegitimation von B.B. wäre daher in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beklagten eingeholt hätte, um gestützt darauf festzustellen, ob die behauptete Passivlegitimation als glaubhaft gemacht betrachtet werden kann oder nicht.