bbb) Im erstinstanzlichen Verfahren verwies der Kläger in Bezug auf die Passivlegitimation von B.B. auf ein früheres Rechtsöffnungsverfahren. In jenem Verfahren habe A.B. eingewandt, er habe den Mietvertrag zwar abgeschlossen, später sei jedoch seine Schwester in den Mietvertrag eingetreten […]. Der Kläger unterliess es, diese Behauptung durch Einreichung des betreffenden Rechtsöffnungsentscheids oder der schuldnerischen Stellungnahme in jenem Rechtsöffnungsverfahren zu belegen. Insofern ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.