aufzukommen hätte, von der Prozessführung absehen würde (Emmel, ZPO Komm., Art. 117 N 13; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.68; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 4A_573/2013 E. 3.1). Die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin schliesslich wird namentlich dann bejaht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn die Bedeutung und / oder die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls eine Vertretung rechtfertigen (Emmel, ZPO Komm., Art. 118 N 5 ff.). […]