{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-18-19_2014-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1928&type=1563347022&cHash=dd03f28c5c399a3c347ceb0a3ae6a7a1", "Checksum": "ed431b26b9053d38f6b024adf1722ed8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.18/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.05.2014 BE.2014.18/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege: Amtswegige Sachverhaltsermittlung, Mitwirkungspflicht der Parteien, keine Berücksichtigung der Einrede der Verjährung von Amtes wegen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 12. Mai 2014, BE.2014.18/19).\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit schliesslich sind an\nsich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege massgeblich (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 sowie Bühler,\nBerner Kommentar, N 53 zu Art. 119 ZPO, je mit weiteren Hinweisen). Dieser\nGrundsatz erfährt allerdings in zweifacher Hinsicht eine Relativierung: Zum einen bleibt\ndie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Einreichung des Gesuchs von\nAmtes wegen durchgeführte Sachverhaltsermittlung vorbehalten. Zum andern kann\nsich die tatsächliche Ausgangslage auch dann ändern, wenn die Gegenpartei im\nHauptverfahren vor dem Entscheid über das Gesuch angehört wird, sei es, weil sie\nbereits ein Begehren um Sicherstellung ihrer Parteikosten gestellt hat oder ein solches\nzu erwarten ist, sei es, weil sie namentlich im Hinblick auf die Abklärung der\nErfolgsaussichten des Begehrens fakultativ zur Stellungnahme eingeladen wird (vgl.\nArt. 119 Abs. 3 ZPO und Emmel, ZPO Komm., Art. 119 N 13, mit Hinweisen); in diesen\nFällen muss, will man die Anhörung nicht zur Farce werden lassen, auf die Verhältnisse\nbeim Entscheid über das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege\nabgestellt werden können.\n\nbb) […]\n\nbbb) Im erstinstanzlichen Verfahren verwies der Kläger in Bezug auf die\nPassivlegitimation von B.B. auf ein früheres Rechtsöffnungsverfahren. In jenem\nVerfahren habe A.B. eingewandt, er habe den Mietvertrag zwar abgeschlossen, später\nsei jedoch seine Schwester in den Mietvertrag eingetreten […]. Der Kläger unterliess\nes, diese Behauptung durch Einreichung des betreffenden Rechtsöffnungsentscheids\noder der schuldnerischen Stellungnahme in jenem Rechtsöffnungsverfahren zu\nbelegen. Insofern ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings kann\nvor der Anhörung der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass A.B. bzw. die\nBeklagten diesen Standpunkt, der allenfalls zu einer \"Befreiung\" von A.B. führen würde,\nauch in der vorliegenden Auseinandersetzung einnehmen werden. Im Hinblick auf die\nBeurteilung der Erfolgsaussichten der Klage unter dem Aspekt der Passivlegitimation\nvon B.B. wäre daher in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes angezeigt\ngewesen, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beklagten eingeholt hätte, um\ngestützt darauf festzustellen, ob die behauptete Passivlegitimation als glaubhaft\ngemacht betrachtet werden kann oder nicht. Ohne diese Anhörung wegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(offensichtlich) fehlender Passivlegitimation von der Aussichtslosigkeit der gegen B.B.\ngerichteten Klage auszugehen, erscheint hingegen nicht angebracht.\n\nccc) Gemäss Art. 142 OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen\nberücksichtigen. Dies muss auch in einem Verfahren betreffend die Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege gelten: Solange die Einrede der Verjährung nicht erhoben\nist, muss der Richter von einer gegen den Willen des Schuldners durchsetzbaren\nForderung ausgehen. Die Vorinstanz hätte die Aussichtslosigkeit der Klage demnach\nnicht mit der Verjährung der Forderung begründen dürfen. Nichts hätte sie hingegen\ndaran gehindert, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz und insbesondere dem ihm\nauch zugrunde liegenden Zweck des Schutzes der öffentlichen Finanzen abzuklären,\nob die Beklagten die Einrede der Verjährung erheben würden und wie es sich mit deren\nBegründetheit in tatsächlicher Hinsicht verhält.\n\nc) Gestützt auf diese Überlegungen sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben\nund die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen\n(Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}