{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-18-19_2014-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1928&type=1563347022&cHash=dd03f28c5c399a3c347ceb0a3ae6a7a1", "Checksum": "ed431b26b9053d38f6b024adf1722ed8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.18/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.05.2014 BE.2014.18/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege: Amtswegige Sachverhaltsermittlung, Mitwirkungspflicht der Parteien, keine Berücksichtigung der Einrede der Verjährung von Amtes wegen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 12. Mai 2014, BE.2014.18/19).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.18/19\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 12.05.2014\nEntscheiddatum: 12.05.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 12.05.2014\nArt. 117, Art. 153 ZPO (SR 272); Art. 142 OR (SR 220). Bedeutung des\nUntersuchungsgrundsatzes im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege:\nAmtswegige Sachverhaltsermittlung, Mitwirkungspflicht der Parteien, keine\nBerücksichtigung der Einrede der Verjährung von Amtes wegen\n(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 12. Mai 2014,\nBE.2014.18/19).\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Eine Partei wird von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten\nbefreit, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint;\nunter den gleichen Voraussetzungen wird ihr überdies, wenn dies zur Wahrung der\nRechte notwendig ist, ein Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin bestellt (Art. 117\nf. ZPO). Was die Voraussetzung der Mittellosigkeit betrifft, so liegt Letztere vor, wenn\nglaubhaft ist, dass das Einkommen nicht mehr als den notwendigen Lebensunterhalt\ndeckt oder nur ein geringer Überschuss verbleibt (Emmel, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 4 ff.; Bühler, Die Prozessarmut, in:\nSchriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter\nSWR/Band 3, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche\nProzessführung, Hrsg. Christian Schöbi, S. 131 ff., insbes. 137 ff.). Als aussichtslos\nsodann sind Prozessbegehren anzusehen, wenn eine summarische Prüfung der\nVerhältnisse zeigt, dass die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Gefahr\neiner Niederlage, daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und eine\nvernünftig denkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufzukommen hätte, von der Prozessführung absehen würde (Emmel, ZPO Komm., Art.\n117 N 13; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.68;\nBGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 4A_573/2013 E. 3.1). Die Notwendigkeit der Bestellung\neines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin schliesslich wird namentlich dann\nbejaht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) oder\nwenn die Bedeutung und / oder die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des\nFalls eine Vertretung rechtfertigen (Emmel, ZPO Komm., Art. 118 N 5 ff.).\n\n[…]\n\nb/aa) Das Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom\nUntersuchungsgrundsatz geprägt, aus dem folgt, dass das Gericht – vorbehaltlich der\nMitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei und ergänzt durch die richterliche\nFragepflicht – die erheblichen, zulässigen und tauglichen Beweise von Amtes wegen\nabnimmt (Art. 153 Abs. 1 ZPO); Grund hierfür bildet unter anderem der Umstand, dass\ndie unentgeltliche Rechtspflege auch die öffentlichen Finanzen betrifft und mithin das\nöffentliche Interesse die amtswegige Sachverhaltsermittlung gebietet (Bühler, Berner\nKommentar, N 35 ff. zu Art. 119 ZPO, mit Hinweisen). Was in diesem Zusammenhang\ndas Beweismass betrifft, so genügt die Glaubhaftmachung, und zwar nicht nur in\nBezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit, sondern auch hinsichtlich des\nTatsachenfundaments, welches der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens\nin der Hauptsache zugrunde zu legen ist (hinsichtlich der sich im Hauptverfahren\nstellenden Rechtsfragen gilt hingegen – wie üblich – der Grundsatz der\nRechtsanwendung von Amtes wegen [vgl. Art. 57 ZPO], der die gesuchstellende Partei\nvon diesbezüglichen Ausführungen entbindet; vgl. Bühler, Berner Kommentar, N 41 zu\nArt. 119 ZPO, mit Hinweisen, und Emmel, ZPO Komm., Art. 119 N 8).\nGlaubhaftmachung wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn eine gewisse\nWahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer mehr oder weniger glaubwürdigen\nDarstellung der gesuchstellenden Partei spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der\nMöglichkeit der Unrichtigkeit rechnet (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9.166, unter\nHinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3; vgl. auch die Kasuistik bei Bühler, Berner\nKommentar, N 240 zu Art. 117 ZPO, nach welcher die Aussichtslosigkeit – unter\nanderem – nur bei klarerweise eingetretener Verjährung und bei offensichtlich fehlender\nAktiv- oder Passivlegitimation bejaht wird).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}