Hintergrund als im Prozess, der im Kanton Y hängig ist: Vorliegend wird nämlich allenfalls zu prüfen sein, ob aufgrund des Verhaltens der Kläger eine Annahmeverweigerung oder Vertragsauflösung durch den Beklagten begründet war oder nicht, während im Kanton Y ein allfälliges Fehlverhalten der Kläger als Haftungsvoraussetzung zur Debatte steht; dabei muss das Verhalten der Kläger je nachdem, um welchen rechtlichen Aspekt es geht, nicht unbedingt gleich zu beurteilen und zu gewichten sein. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4