vorliegenden Verfahrens nicht (was der Beklagte so denn auch zu Recht nicht geltend macht): Zum einem wäre der Vorrichter (auch) in dieser Hinsicht nicht an die Auffassung der Gerichte des Kantons Y gebunden. Und zum andern stellt sich die vorstehende Frage im hier zu beurteilenden Fall vor einem anderen rechtlichen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte