Beizufügen bleibt, dass der vorliegende Fall zwar insoweit einen gewissen Berührungspunkt zum von den Gerichten des Kantons Y zu beurteilenden Sachverhalt aufweist, als – immer nach den Ausführungen in der Klageschrift zu schliessen – im Hinblick auf den eingeklagten Lohnanspruch von Fr. 2'880.00 wegen verweigerter Annahme der Arbeitsleistung offenbar zur Diskussion steht, ob den Klägern im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Schwimmbads ein Fehlverhalten anzulasten ist (s. dazu Klage, S. 6 f.). Auch diese Gemeinsamkeit – die im Übrigen nur eine begrenzte Teilfrage betrifft – rechtfertigt indes eine Sistierung des