allenfalls den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag untersteht; darüber wird der Vorrichter selbständig zu befinden haben – und zwar aufgrund jener Parteivorbringen und Beweismittel, die im bei ihm hängigen Prozess vorgetragen bzw. eingereicht/ angerufen wurden –, ohne dass er dabei an die Auffassung der Gerichte des Kantons Y gebunden wäre. Dies gilt umso mehr, als Letztere möglicherweise aufgrund einer anderen Aktenlage entscheiden werden (s. dazu etwa die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel kläg.act. 2 bis14 einerseits und die in den Beilagenverzeichnissen kläg.act. 31 S. 5 und kläg.act. 37 S. 6 aufgeführten Beweismittel andererseits).