Insoweit fehlt es nicht nur an einer – von der Vorinstanz zu Unrecht angenommenen – Klageidentität, sondern auch an einem anderweitigen hinreichenden Sachzusammenhang, der die Sistierung des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens – welches wie dargelegt eine Klage auf Lohnzahlung sowie Erstellung von AHV- Abrechnungen, Einzahlung von AHV-Beiträgen und Ausstellung einer Arbeitsbestätigung betrifft – rechtfertigen würde. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beklagten (Beschwerdeantwort, S. 4 und 5) auch der Umstand nichts, dass in beiden Verfahren vorab das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu qualifizieren und dabei namentlich zu prüfen ist, ob dieses – wie die Kläger geltend machen –