Dabei wird regelmässig auch von Belang sein, ob dem abzuwartenden Entscheid – zumindest faktisch – bindende Wirkung zukommen wird oder nicht (vgl. dazu auch BSK-Gschwend/ Bornatico, N 15 zu Art. 126 ZPO). Nicht angezeigt ist eine Sistierung in aller Regel dann, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erwartet werden kann (KUKO ZPO-Weber, N 7 zu Art. 126 ZPO, mit Verweisen). Ebenso, wenn dem vermeintlichen Sistierungsgrund durch andere, weniger weitreichende Massnahmen begegnet werden kann (vgl. BK-Frei, N 5 ["Sistierung als ultima ratio"] und N 6 zu Art. 126 ZPO).