Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kommt nicht nur in Frage, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft (s. zu den Beurteilungskriterien für die Klageidentität: BGE 139 III 126 E. 3.2.3 und BGer 4A_568/2013 E. 2.2, je m.w.H.); sie kann etwa auch zur Vermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (Botschaft ZPO, S. 7305; © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte