1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt; gemäss Satz 2 dieser Bestimmung kann es eine Sistierung namentlich dann anordnen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kommt nicht nur in Frage, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft (s. zu den Beurteilungskriterien für die Klageidentität: BGE 139 III 126 E. 3.2.3 und BGer 4A_568/2013 E. 2.2, je m.w.