Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist. Im zu beurteilenden Fall wurde eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da es an einem hinreichenden Sachzusammenhang und an einer präjudiziellen Wirkung des anderen Verfahrens fehlte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Juli 2014, BE.2014.15/16). Erwägungen (Auszug) II.