Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2014 Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung des Verfahrens wegen eines anderweitig hängigen Prozesses, der keine identische Klage betrifft: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist.