{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-15-16_2014-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1940&type=1563347022&cHash=6691d45ebfeaec7aa3f53fcac8e32519", "Checksum": "ceb6d6a1778e5fd53563ea99d73c1ca4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.15/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2014 BE.2014.15/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung des Verfahrens wegen eines anderweitig hängigen Prozesses, der keine identische Klage betrifft: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist. Im zu beurteilenden Fall wurde eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da es an einem hinreichenden Sachzusammenhang und an einer präjudiziellen Wirkung des anderen Verfahrens fehlte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Juli 2014, BE.2014.15/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:47:46", "Checksum": "b8e0b9552db13ab77268eebbee6c59e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2014 BE.2014.15/16\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung des Verfahrens wegen eines anderweitig hängigen Prozesses, der keine identische Klage betrifft: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist. Im zu beurteilenden Fall wurde eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da es an einem hinreichenden Sachzusammenhang und an einer präjudiziellen Wirkung des anderen Verfahrens fehlte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Juli 2014, BE.2014.15/16).\n\nWartung des Schwimmbads beim Ferienhaus Z durch die Kläger entstanden sein soll\n(s. insbes. kläg.act. 31 und bekl.act. 2 [womit kein Anwendungsfall von Art. 64 Abs. 1\nlit. a ZPO vorliegt, demnach offenbleiben kann, welcher Prozess zuerst anhängig\ngemacht wurde, und sich nähere Erörterung zu den einschlägigen Parteivorbringen\nerübrigen]). Insoweit fehlt es nicht nur an einer – von der Vorinstanz zu Unrecht\nangenommenen – Klageidentität, sondern auch an einem anderweitigen hinreichenden\nSachzusammenhang, der die Sistierung des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens –\nwelches wie dargelegt eine Klage auf Lohnzahlung sowie Erstellung von AHV-\nAbrechnungen, Einzahlung von AHV-Beiträgen und Ausstellung einer\nArbeitsbestätigung betrifft – rechtfertigen würde. Daran ändert entgegen der Ansicht\ndes Beklagten (Beschwerdeantwort, S. 4 und 5) auch der Umstand nichts, dass in\nbeiden Verfahren vorab das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu qualifizieren\nund dabei namentlich zu prüfen ist, ob dieses – wie die Kläger geltend machen –\nallenfalls den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag untersteht; darüber wird der\nVorrichter selbständig zu befinden haben – und zwar aufgrund jener Parteivorbringen\nund Beweismittel, die im bei ihm hängigen Prozess vorgetragen bzw. eingereicht/\nangerufen wurden –, ohne dass er dabei an die Auffassung der Gerichte des Kantons Y\ngebunden wäre. Dies gilt umso mehr, als Letztere möglicherweise aufgrund einer\nanderen Aktenlage entscheiden werden (s. dazu etwa die im vorliegenden Verfahren\neingereichten Beweismittel kläg.act. 2 bis14 einerseits und die in den\nBeilagenverzeichnissen kläg.act. 31 S. 5 und kläg.act. 37 S. 6 aufgeführten\nBeweismittel andererseits). Beizufügen bleibt, dass der vorliegende Fall zwar insoweit\neinen gewissen Berührungspunkt zum von den Gerichten des Kantons Y zu\nbeurteilenden Sachverhalt aufweist, als – immer nach den Ausführungen in der\nKlageschrift zu schliessen – im Hinblick auf den eingeklagten Lohnanspruch von\nFr. 2'880.00 wegen verweigerter Annahme der Arbeitsleistung offenbar zur Diskussion\nsteht, ob den Klägern im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Schwimmbads ein\nFehlverhalten anzulasten ist (s. dazu Klage, S. 6 f.). Auch diese Gemeinsamkeit – die im\nÜbrigen nur eine begrenzte Teilfrage betrifft – rechtfertigt indes eine Sistierung des\nvorliegenden Verfahrens nicht (was der Beklagte so denn auch zu Recht nicht geltend\nmacht): Zum einem wäre der Vorrichter (auch) in dieser Hinsicht nicht an die\nAuffassung der Gerichte des Kantons Y gebunden. Und zum andern stellt sich die\nvorstehende Frage im hier zu beurteilenden Fall vor einem anderen rechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHintergrund als im Prozess, der im Kanton Y hängig ist: Vorliegend wird nämlich\nallenfalls zu prüfen sein, ob aufgrund des Verhaltens der Kläger eine\nAnnahmeverweigerung oder Vertragsauflösung durch den Beklagten begründet war\noder nicht, während im Kanton Y ein allfälliges Fehlverhalten der Kläger als\nHaftungsvoraussetzung zur Debatte steht; dabei muss das Verhalten der Kläger je\nnachdem, um welchen rechtlichen Aspekt es geht, nicht unbedingt gleich zu beurteilen\nund zu gewichten sein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}