{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-15-16_2014-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1940&type=1563347022&cHash=6691d45ebfeaec7aa3f53fcac8e32519", "Checksum": "ceb6d6a1778e5fd53563ea99d73c1ca4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.15/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2014 BE.2014.15/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung des Verfahrens wegen eines anderweitig hängigen Prozesses, der keine identische Klage betrifft: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist. Im zu beurteilenden Fall wurde eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da es an einem hinreichenden Sachzusammenhang und an einer präjudiziellen Wirkung des anderen Verfahrens fehlte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Juli 2014, BE.2014.15/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:47:46", "Checksum": "b8e0b9552db13ab77268eebbee6c59e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2014 BE.2014.15/16\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung des Verfahrens wegen eines anderweitig hängigen Prozesses, der keine identische Klage betrifft: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist. Im zu beurteilenden Fall wurde eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da es an einem hinreichenden Sachzusammenhang und an einer präjudiziellen Wirkung des anderen Verfahrens fehlte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Juli 2014, BE.2014.15/16).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.15/16\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 02.07.2014\nEntscheiddatum: 02.07.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.07.2014\nArt. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung des Verfahrens wegen eines\nanderweitig hängigen Prozesses, der keine identische Klage betrifft: Es ist\nim Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang\nzwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des\nanderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf\ndas zu sistierende Verfahren hat. Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn\nbloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist. Im\nzu beurteilenden Fall wurde eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung im\nBeschwerdeverfahren aufgehoben, da es an einem hinreichenden\nSachzusammenhang und an einer präjudiziellen Wirkung des anderen\nVerfahrens fehlte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2.\nJuli 2014, BE.2014.15/16).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nII.\n\n1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren,\nwenn die Zweckmässigkeit es verlangt; gemäss Satz 2 dieser Bestimmung kann es\neine Sistierung namentlich dann anordnen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines\nanderen Verfahrens abhängig ist. Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren\nkommt nicht nur in Frage, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen\nParteien betrifft (s. zu den Beurteilungskriterien für die Klageidentität: BGE 139 III 126\nE. 3.2.3 und BGer 4A_568/2013 E. 2.2, je m.w.H.); sie kann etwa auch zur Vermeidung\ninkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil eine bedeutende Vereinfachung\ndes zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (Botschaft ZPO, S. 7305;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAffentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 3 zu Art. 126 ZPO; Frei, Berner\nKommentar, N 3 zu Art. 26 ZPO; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126 ZPO;\nBSK-Gschwend/Bornatico, N 11 zu Art. 126 ZPO). Da eine Sistierung regelmässig zu\neiner Verfahrensverzögerung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO\nstatuierten Beschleunigungsgebots indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie\nsollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann\nerfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des\nVerfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen\n(Jenny, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 2 und N 6 zu Art. 126 ZPO; Staehelin,\nZPO Komm., N 4 zu Art. 126 ZPO; BK-Frei, N 1 zu Art. 126 ZPO; KUKO ZPO-Weber, N\n2 zu Art. 126 ZPO; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 126 ZPO;\nKaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 1 zu Art. 126 ZPO; ZR 113 [2014] Nr. 30 E. 2.3). Die\nAnforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren\nsind dementsprechend hoch (Jenny, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 6 zu Art.\n126 ZPO); im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der\nSachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis\ndes anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu\nsistierende Verfahren hat (vgl. BK-Frei, N 4 zu Art. 126 ZPO). Dabei wird regelmässig\nauch von Belang sein, ob dem abzuwartenden Entscheid – zumindest faktisch –\nbindende Wirkung zukommen wird oder nicht (vgl. dazu auch BSK-Gschwend/\nBornatico, N 15 zu Art. 126 ZPO). Nicht angezeigt ist eine Sistierung in aller Regel\ndann, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erwartet werden\nkann (KUKO ZPO-Weber, N 7 zu Art. 126 ZPO, mit Verweisen). Ebenso, wenn dem\nvermeintlichen Sistierungsgrund durch andere, weniger weitreichende Massnahmen\nbegegnet werden kann (vgl. BK-Frei, N 5 [\"Sistierung als ultima ratio\"] und N 6 zu Art.\n126 ZPO).\n\n2. Vorliegend fällt in Betracht, dass das derzeit beim Gericht X im Kanton Y in zweiter\nInstanz hängige, eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 4'598.90 betreffende\nVerfahren – dessen Ausgang die Vorinstanz mit der umstrittenen Sistierung abwarten\nwill – zwar das gleiche Rechtsverhältnis wie das vorliegende Verfahren, im Umfang von\nFr. 4'202.90 und damit zur Hauptsache aber einen anderen Anspruch daraus betrifft,\nnämlich eine Ersatzforderung des Beklagten für den Schaden, der ihm aus schlechter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}