3. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist, ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid zu erheben, womit die Rechtsmittelvoraussetzungen nicht erfüllt sind und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Somit muss auch die Frage nicht weiter geklärt werden, ob überhaupt eine Beschwerde oder lediglich eine Berufung in Betracht gekommen wäre. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5