Beschwerde notwendig sei, um berechtigte Interessen seinerseits durchzusetzen; insbesondere macht er nicht geltend, es bestehe keine Dienstbarkeit zu Gunsten des Gesuchstellers. Vorliegend ist das Einspracheverfahren für den Schutz der Rechte des Beschwerdeführers, wenn er beispielsweise selber ein Recht auf Parkplatzbenutzung geltend und sich vom Verbot ausnehmen lassen möchte, völlig ausreichend. Es ist nicht ersichtlich – und der Beschwerdeführer hat wie erwähnt nicht dargelegt – weshalb eine Beschwerde zur Durchsetzung seiner (berechtigten) Interessen notwendig sein soll. Es kann daher offen bleiben, ob ausnahmsweise ein Rechtsmitteil eines Dritten gegen das Verbot in Frage käme.