BSK ZPO- Tenchio/Tenchio, Art. 260 N 9 f.; Koslar, a.a.O., N 8 zu 260 ZPO). Wird aber gegen das Verbot Berufung oder Beschwerde geführt, so ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 4; a.M. ZR 112/2013 S. 34). Der Beschwerdeführer äussert sich im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht dazu, weshalb er als am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligte Drittperson zur Ergreifung eines Rechtsmittels, im speziellen einer Beschwerde, legitimiert sein soll. Er legt nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid unmittelbar in seine Rechte eingreift und eine