Im Übrigen kann eine Person, welche sich für besser berechtigt hält, auch erst im Bussenverfahren geltend machen, dass ihr ein besseres Recht zusteht bzw. der anderen Partei die Berechtigung fehlt und damit – falls sie mit den Einwendungen Erfolg hat – der Busse entgehen (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 9 f.; Meier, a.a.O., S. 370; BSK ZPO-Tenchio/Tenchio, Art. 258 N 11). Allenfalls verbleibt der Partei, welche dem Verbot entgegentreten will, auch die Möglichkeit, selber eine (Feststellungs)klage auf Nichtbestand des Rechts des Gesuchstellers bzw. auf Bestand des eigenen besseren Rechts zu erheben (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 7 f.; Meier, a.a.O., S. 370 f.; BSK ZPO- Tenchio/Tenchio, Art.