Der Schutz betroffener Dritter beim Erlass eines gerichtlichen Verbots ist mit der Einsprache anstelle eines Rechtsmittels eigens geregelt. Erhebt eine Person Einsprache, welche nicht begründet zu werden braucht, wird das Verbot gegenüber dem Einsprecher ohne Weiteres unwirksam. Der am Grundstück Berechtigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er das Verbot gegenüber dem Einsprecher durchsetzen will. Dieser Entscheid (und erst dieser Entscheid) unterliegt sodann der allgemeinen Rechtsmittelordnung (ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 308 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.184; Göksu, a.a.O., Art. 260 N 4; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 382).