c) Da das Verbotsbewilligungsverfahren keine Gegenpartei kennt, war der Beschwerdeführer vor erster Instanz nicht Prozesspartei und somit nicht von vornherein zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Das Gesetz sieht für die vorliegende Konstellation keine Beschwerdemöglichkeit für Drittpersonen vor (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 73). Erst mit dem nachfolgenden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren (Art. 260 ZPO) können sich weitere Personen beteiligen (BK- Güngerich, Art. 258 N 5).