Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Verbot auf einseitigen Antrag erlassen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.184). Mögliche Betroffene sind nicht zu hören (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 370 f.; BSK ZPO-Tenchio/Tenchio, Art. 258 N 8; Koslar, Stämpflis Handkommentar, N 3 zu 260 ZPO; BK-Güngerich, Art. 260 N 1). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen ohne Begründung Einsprache erheben (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Damit wird gegenüber dem Einsprecher das Verbot unwirksam (Art. 260 Abs. 2 ZPO).