b) Eine an einem Grundstück dinglich berechtigte Person kann beim Gericht zum Schutz ihres Grundeigentums gegen Besitzesstörung ein befristetes oder unbefristetes allgemeines Verbot mit Bussenandrohung bis maximal Fr. 2000.– verlangen (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die drohende Störung (z.B. unberechtigtes Parkieren auf dem Grundstück) ist glaubhaft zu machen und die dingliche Berechtigung am Grundstück mit Urkunden zu beweisen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Verbot auf einseitigen Antrag erlassen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.184).