2.a) Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind in erster Linie die Prozessparteien (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 63; Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35). Weiter ist in gewissen Bereichen und für bestimmte Drittpersonen gesetzlich explizit eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 73). Darüber hinaus sind Dritte dann zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn der Entscheid unmittelbar in ihre Rechte eingreift und sie ausserdem durch diesen beschwert sind (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35;