1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Zulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn unter anderem der Rechtsmittelkläger zu Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 40 f.). Folglich ist vorerst zu prüfen, ob dies auf den Beschwerdeführer zutrifft.