1. Am 25. November 2013 ersuchte A. beim Kreisgericht (…) um Erlass eines gerichtlichen Verbots (Parkverbot) nach Art. 258 ZPO (vi-act. 1). Als Begründung brachte er vor, er werde als Dienstbarkeitsberechtigter am Grundstück Nr. XX in der Gemeinde G. in seinen Rechten gestört. Konkret werde ihm sein notariell beurkundetes Recht zum Parkieren verweigert, indem E., Eigentümer des fraglichen Grundstücks, seine Autos dort abstelle.