Entscheid Kantonsgericht, 21.07.2014 Art. 258, Art. 260 ZPO (SR 272). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO kennt keine Gegenpartei. Erst mit dem nachfolgenden Einspracheverfahren nach Art. 260 ZPO können sich weitere Personen beteiligen. Nichteintreten auf eine Beschwerde des Eigentümers im vom Dienstbarkeitsberechtigten eingeleiteten Verbotsverfahren (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichterin der I. Zivilkammer, 21. Juli 2014, BE.2014.11). Aus den Erwägungen I.