{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-11_2014-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1943&type=1563347022&cHash=1a12605b95a71def31e07bc58dda63a0", "Checksum": "b4f03758e9ea944919ff7f792b3b0216"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.07.2014 BE.2014.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 258, Art. 260 ZPO (SR 272). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO kennt keine Gegenpartei. Erst mit dem nachfolgenden Einspracheverfahren nach Art. 260 ZPO können sich weitere Personen beteiligen. Nichteintreten auf eine Beschwerde des Eigentümers im vom Dienstbarkeitsberechtigten eingeleiteten Verbotsverfahren (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichterin der I. Zivilkammer, 21. Juli 2014, BE.2014.11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:45:31", "Checksum": "2ff7d3691ec6f6fc1972152d7bcf41b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.07.2014 BE.2014.11\nRegeste:\nArt. 258, Art. 260 ZPO (SR 272). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO kennt keine Gegenpartei. Erst mit dem nachfolgenden Einspracheverfahren nach Art. 260 ZPO können sich weitere Personen beteiligen. Nichteintreten auf eine Beschwerde des Eigentümers im vom Dienstbarkeitsberechtigten eingeleiteten Verbotsverfahren (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichterin der I. Zivilkammer, 21. Juli 2014, BE.2014.11).\n\nb) Eine an einem Grundstück dinglich berechtigte Person kann beim Gericht zum\nSchutz ihres Grundeigentums gegen Besitzesstörung ein befristetes oder unbefristetes\nallgemeines Verbot mit Bussenandrohung bis maximal Fr. 2000.– verlangen (Art. 258\nAbs. 1 ZPO). Die drohende Störung (z.B. unberechtigtes Parkieren auf dem\nGrundstück) ist glaubhaft zu machen und die dingliche Berechtigung am Grundstück\nmit Urkunden zu beweisen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). Sind diese Voraussetzungen erfüllt,\nwird das Verbot auf einseitigen Antrag erlassen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.184). Mögliche Betroffene sind nicht zu hören\n(Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 370 f.; BSK ZPO-Tenchio/Tenchio, Art.\n258 N 8; Koslar, Stämpflis Handkommentar, N 3 zu 260 ZPO; BK-Güngerich, Art. 260\nN 1). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen ohne Begründung\nEinsprache erheben (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Damit wird gegenüber dem Einsprecher das\nVerbot unwirksam (Art. 260 Abs. 2 ZPO).\n\nDas Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO zählt zu den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (Meier, a.a.O., S. 371; Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­\nberger, ZPO Komm., Art. 258 N 28). Diese charakterisieren sich dadurch, dass eine\ngerichtliche Anordnung in einem nichtstreitigen Verfahren ohne Gegenpartei ergeht.\nGerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind dem summarischen\nVerfahren zugeordnet und es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.218 f.).\n\nc) Da das Verbotsbewilligungsverfahren keine Gegenpartei kennt, war der\nBeschwerdeführer vor erster Instanz nicht Prozesspartei und somit nicht von\nvornherein zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Das Gesetz sieht für die\nvorliegende Konstellation keine Beschwerdemöglichkeit für Drittpersonen vor (vgl.\nZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 73). Erst mit dem nachfolgenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinspracheverfahren (Art. 260 ZPO) können sich weitere Personen beteiligen (BK-\nGüngerich, Art. 258 N 5).\n\nZur Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist anzumerken, dass sich\ndiese an den Beschwerdegegner bzw. Gesuchsteller richtet und dass auch eine falsche\nRechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel begründen würde (vgl. BGer 5A_200/2013 E.\n2).\n\nDer Schutz betroffener Dritter beim Erlass eines gerichtlichen Verbots ist mit der\nEinsprache anstelle eines Rechtsmittels eigens geregelt. Erhebt eine Person\nEinsprache, welche nicht begründet zu werden braucht, wird das Verbot gegenüber\ndem Einsprecher ohne Weiteres unwirksam. Der am Grundstück Berechtigte hat\nalsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er das Verbot gegenüber dem\nEinsprecher durchsetzen will. Dieser Entscheid (und erst dieser Entscheid) unterliegt\nsodann der allgemeinen Rechtsmittelordnung (ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny,\nArt. 308 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.184; Göksu, a.a.O., Art. 260 N 4;\nSeiler, Die Berufung nach ZPO, N 382).\n\nIm Übrigen kann eine Person, welche sich für besser berechtigt hält, auch erst im\nBussenverfahren geltend machen, dass ihr ein besseres Recht zusteht bzw. der\nanderen Partei die Berechtigung fehlt und damit – falls sie mit den Einwendungen\nErfolg hat – der Busse entgehen (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 9 f.; Meier, a.a.O., S. 370;\nBSK ZPO-Tenchio/Tenchio, Art. 258 N 11). Allenfalls verbleibt der Partei, welche dem\nVerbot entgegentreten will, auch die Möglichkeit, selber eine (Feststellungs)klage auf\nNichtbestand des Rechts des Gesuchstellers bzw. auf Bestand des eigenen besseren\nRechts zu erheben (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 7 f.; Meier, a.a.O., S. 370 f.; BSK ZPO-\nTenchio/Tenchio, Art. 260 N 9 f.; Koslar, a.a.O., N 8 zu 260 ZPO). Wird aber gegen das\nVerbot Berufung oder Beschwerde geführt, so ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten\n(Göksu, a.a.O., Art. 260 N 4; a.M. ZR 112/2013 S. 34).\n\nDer Beschwerdeführer äussert sich im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht dazu,\nweshalb er als am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligte Drittperson zur Ergreifung\neines Rechtsmittels, im speziellen einer Beschwerde, legitimiert sein soll. Er legt nicht\ndar, weshalb der angefochtene Entscheid unmittelbar in seine Rechte eingreift und eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerde notwendig sei, um berechtigte Interessen seinerseits durchzusetzen;\ninsbesondere macht er nicht geltend, es bestehe keine Dienstbarkeit zu Gunsten des\nGesuchstellers. Vorliegend ist das Einspracheverfahren für den Schutz der Rechte des\nBeschwerdeführers, wenn er beispielsweise selber ein Recht auf Parkplatzbenutzung\ngeltend und sich vom Verbot ausnehmen lassen möchte, völlig ausreichend. Es ist\nnicht ersichtlich – und der Beschwerdeführer hat wie erwähnt nicht dargelegt – weshalb\neine Beschwerde zur Durchsetzung seiner (berechtigten) Interessen notwendig sein\nsoll. Es kann daher offen bleiben, ob ausnahmsweise ein Rechtsmitteil eines Dritten\ngegen das Verbot in Frage käme.\n\n"}