{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-11_2014-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1943&type=1563347022&cHash=1a12605b95a71def31e07bc58dda63a0", "Checksum": "b4f03758e9ea944919ff7f792b3b0216"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.07.2014 BE.2014.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 258, Art. 260 ZPO (SR 272). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO kennt keine Gegenpartei. Erst mit dem nachfolgenden Einspracheverfahren nach Art. 260 ZPO können sich weitere Personen beteiligen. Nichteintreten auf eine Beschwerde des Eigentümers im vom Dienstbarkeitsberechtigten eingeleiteten Verbotsverfahren (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichterin der I. Zivilkammer, 21. Juli 2014, BE.2014.11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:45:31", "Checksum": "2ff7d3691ec6f6fc1972152d7bcf41b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.07.2014 BE.2014.11\nRegeste:\nArt. 258, Art. 260 ZPO (SR 272). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO kennt keine Gegenpartei. Erst mit dem nachfolgenden Einspracheverfahren nach Art. 260 ZPO können sich weitere Personen beteiligen. Nichteintreten auf eine Beschwerde des Eigentümers im vom Dienstbarkeitsberechtigten eingeleiteten Verbotsverfahren (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichterin der I. Zivilkammer, 21. Juli 2014, BE.2014.11).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.11\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 21.07.2014\nEntscheiddatum: 21.07.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 21.07.2014\nArt. 258, Art. 260 ZPO (SR 272). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO\nkennt keine Gegenpartei. Erst mit dem nachfolgenden Einspracheverfahren\nnach Art. 260 ZPO können sich weitere Personen beteiligen. Nichteintreten\nauf eine Beschwerde des Eigentümers im vom Dienstbarkeitsberechtigten\neingeleiteten Verbotsverfahren (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichterin der\nI. Zivilkammer, 21. Juli 2014, BE.2014.11).\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n\n1. Am 25. November 2013 ersuchte A. beim Kreisgericht (…) um Erlass eines\ngerichtlichen Verbots (Parkverbot) nach Art. 258 ZPO (vi-act. 1). Als Begründung\nbrachte er vor, er werde als Dienstbarkeitsberechtigter am Grundstück Nr. XX in der\nGemeinde G. in seinen Rechten gestört. Konkret werde ihm sein notariell beurkundetes\nRecht zum Parkieren verweigert, indem E., Eigentümer des fraglichen Grundstücks,\nseine Autos dort abstelle.\n\n2. Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 hiess die Einzelrichterin (…) das Gesuch gut\nund verfügte ein entsprechendes Parkverbot. Der Entscheid wurde neben dem\nGesuchsteller A. auch E. sowie der Kantonspolizei St. Gallen zugestellt und verweist in\nder Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO.\n\n3. Am 28. Februar 2014 erhob E. Beschwerde gegen den genannten Entscheid und\nbeantragte, dieser sei aufzuheben und auf das Gesuch um Erlass eines\nprivatrechtlichen Parkverbots nicht einzutreten. Er begründet dies damit, dass A. bei\nder Vorinstanz ausschliesslich eine Störung durch ihn, den Beschwerdeführer, geltend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemacht habe. Die beanstandete Einwirkung lasse sich damit auf einen einzigen Störer\nzurückführen. Damit habe der Beschwerdegegner die von Art. 258 ZPO vorausgesetzte\nStörung durch einen unbestimmten Personenkreis nicht geltend gemacht. Vor diesem\nHintergrund bestehe kein Rechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Verbot und auf\ndas Gesuch sei deshalb nicht einzutreten. Solle einer bestimmten Person ein Verhalten\nverboten werden, sei dies im streitigen Zwei-Parteien-Verfahren zu verlangen\n(Berufung, Ziff. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 bringt der\nBeschwerdegegner in erster Linie vor, der Beschwerdeführer sei im Verfahren\nbetreffend gerichtliches Verbot nicht Partei und daher nicht zur Beschwerde legitimiert.\nAuf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. A/3). Im\nÜbrigen sei sowohl die Feststellung des Beschwerdeführers, das Gesuch richte sich\nausschliesslich gegen einen Störer, als auch der daraus gezogene Schluss, damit seien\ndie Voraussetzungen für ein gerichtliches Verbot nicht gegeben, unzutreffend\n(Beschwerdeantwort, S. 3 f. Ziff. B/3).\n\nII.\n\n1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen sämtliche\nZulässigkeitsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, was von Amtes\nwegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Zulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn unter\nanderem der Rechtsmittelkläger zu Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (vgl.\nZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 40 f.). Folglich ist vorerst zu prüfen, ob dies auf\nden Beschwerdeführer zutrifft.\n\n2.a) Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind in erster Linie die\nProzessparteien (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 63; Reetz, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35).\nWeiter ist in gewissen Bereichen und für bestimmte Drittpersonen gesetzlich explizit\neine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N\n73). Darüber hinaus sind Dritte dann zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert,\nwenn der Entscheid unmittelbar in ihre Rechte eingreift und sie ausserdem durch\ndiesen beschwert sind (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 25 N 30; ZPO-Rechtsmittel-Kunz,\nvor Art. 308 N 74). Das Erfordernis der Beschwer bezweckt, dass nur derjenige zur\nErhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der\nAbänderung eines erstinstanzlichen Entscheides hat (Staehelin/Staehelin/Grolimund,\na.a.O., § 25 N 28 f.; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30).\n\n"}