105 Abs. 2 ZPO) und Art. 7 HonO ausdrücklich festhält, die Einsicht in die Honorarnote der Gegenpartei müsse verlangt werden. Stattdessen wartete er das Ende der Verhandlung ab und begnügte sich dann mit der Feststellung, die Verhandlung sei geschlossen worden, ohne dass ihm die Kostennote der Gegenpartei unterbreitet worden sei. Seine in der Beschwerde diesbezüglich erhobene Rüge ist in Anbetracht des Gebots, als am Verfahren beteiligte Partei nach Treu und Glauben zu handeln, verspätet und deshalb nicht zu hören. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2