Dass dies chronologisch richtig protokolliert wurde, ist unbestritten. Der Vertreter der Klägerin hätte bei diesem Verfahrensablauf nun aber sowohl Anlass als auch Gelegenheit gehabt – dass die Zeit dazu nicht gereicht habe, wird jedenfalls nicht behauptet –, die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Vorkehren bereits anlässlich der Verhandlung zu treffen, wenn er Einsicht in die Honorarnote bzw. dazu Stellung hätte nehmen wollen, zumal das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zuspricht (Art. 105 Abs. 2 ZPO) und Art. 7 HonO ausdrücklich festhält, die Einsicht in die Honorarnote der Gegenpartei müsse verlangt werden.