b) Der Vorderrichter erkundigte sich an der Verhandlung vom 17. Mai 2013 nach einzureichenden Honorarnoten, worauf der Vertreter der Klägerin darauf verzichtete, der Vertreter des Beklagten hingegen eine solche einreichte. Erst nachdem die Verhandlung im Anschluss daran geschlossen worden war, bemerkte der Vertreter der Klägerin gemäss Verhandlungsprotokoll: "Die Honorarnote der Gegenpartei wurde mir nicht unterbreitet."