Die Geltendmachung des Anspruchs steht freilich unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52 ZPO). Eine Partei darf deshalb nicht untätig bleiben, wenn sie weiss, dass die Gegenpartei eine Rechtsschrift oder ein Beleg bei Gericht eingereicht hat oder noch einreichen wird. Es obliegt ihr, sich sofort © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte