a) Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV gilt der Grundsatz des fairen Verfahrens, was u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) beinhaltet. Namentlich verpflichtet dieser Anspruch die Gerichte, jede ihnen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1).