II.1. Die Klägerin macht in der Beschwerde zunächst eine Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem sie ausführt, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Kostennote der Gegenpartei nicht einsehen und dazu auch nicht Stellung beziehen können. Ein Entscheid, der ergehe, wenn diese grundsätzlichen Verfahrensrechte missachtet werden, sei bereits aus formellen Gründen derart mangelhaft, dass dieser aufzuheben sei.